Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Computerhersteller" (BCH). Nach einer Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Böblingen.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss eines eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen von Herstellern und Importeuren von Computern. auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit und die Festigung der Stellung dieser Unternehmen in der Urheberrechtsordnung. Die Aufgaben des Vereins umfassen die Vertretung seiner Mitglieder als Vereinigung im Sinne des § 12 UrhWG gegenüber Verwertungsgesellschaften, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Gesamtverträgen für die Vereinsmitglieder.
  2. Der Verein bezweckt nicht die Erzielung von Gewinnen. Er darf sich nicht parteipolitisch betätigen.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen werden, das Computer wie beispielsweise Personal Computer (PC), Notebooks, Server o. ä. in Deutschland herstellt oder nach Deutschland importiert bzw. mit Herstellern/ Importeuren verbundene Unternehmen oder Konzernunternehmen im Sinne von §§15 f., 18 AktG.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet durch Aufnahmebeschluss nach freiem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft. Ein ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft und sämtliche damit verbundenen Rechte endet, wenn das Mitglied sich auflöst, austritt oder ausgeschlossen wird.
  2. Das Mitglied kann den Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 (sechs) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklären.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, soweit es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ausschlussgründe liegen insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins grob geschädigt oder nach Abmahnung wiederholt gegen die Vereinszwecke oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen hat oder mit seinem Beitrag mehr als 12 (zwölf) Monate in Verzug ist und diesen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit Fristsetzung und unter Hinweis auf den möglichen Verlust der Vereinsmitgliedschaft nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, wobei eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft löst die automatische Beendigung von Ämtern dieses Mitglieds im Verein aus. Bis zur Neuwahl bleibt der Amtsträger dieses Mitglieds jedoch im Amt.
  5. Vorbehaltlich der Regelungen in § 14 haben Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein auf Abfindung oder Auseinandersetzungsguthaben. Der Verein erstattet insbesondere nicht die vom Mitglied eingezahlten Beiträge und/ oder erbrachten sonstigen Leistungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Beitrag wird zum 31. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  3. Der Vorstand kann Beiträge stunden und/ oder ganz oder teilweise erlassen.
  4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben kann der Verein auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erheben.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Beschlüsse des Vorstands können auch telefonisch oder in elektronischer Form (z.B. per Telefax oder email) gefasst werden. Im Falle einer telefonischen Beschlussfassung ist der gefasste Beschluss zu seiner Wirksamkeit jedenfalls in elektronischer Form zu protokollieren.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Fremdorganschaft ist ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied kann bis zu 3 (drei) weitere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht im Rahmen der Mitgliederversammlung und bei Stimmenabgabe vertreten.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per Telefax oder email) unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Aufgabe zur Post unter der letzten dem Verein bekannten Anschrift ausreichend ist; Entsprechendes gilt im Fall der Einladung in elektronischer Form. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch den Vorstand zugelassen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • Satzungsänderungen,
    • den Jahresbericht,
    • die Höhe der Mitgliederbeiträge,
    • die Höhe von außerordentlichen Vereinsbeiträgen (Umlagen gemäß § 6 Abs. 4),
    • die Auflösung des Vereins,
    • die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl und die Abberufung des Schatzmeisters,
    • die Entlastung des Schatzmeisters,
    • die Wahl und die Abberufung des Kassenprüfers,
    • die Entlastung des Kassenprüfers,
    • Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder des Vorstands oder mindestens 1/5 (ein Fünftel) der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen beantragen. Die Mitgliederversammlung ist spätestens 6 (sechs) Wochen nach Eingang des Antrags mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Frist von 1 (einer) Woche verkürzt werden, wobei der einladende Vorstand in der Einladung die Eilbedürftigkeit besonders hervorzuheben hat.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands hat der Vorstand binnen einer Frist von 3 (drei) Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Anträge von Mitgliedern, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn dies mindestens ¾ (drei Viertel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag festgestellt worden ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist binnen 4 (vier) Wochen mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine 2. (zweite) Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Antrag gilt – trotz womöglich anderer einfacher Mehrheit - auch dann als angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens 3/4 (drei Viertel) des von allen Mitgliedern repräsentierten Marktanteils (auf Basis von Stückzahlen laut IDC des Vorjahres, bezogen auf den Gesamtmarkt in Deutschland nach jeweils aktueller Kategorisierung von IDC - derzeit: PC, Notebook, Server -) erreichen.
  9. Abweichend von § 9 Abs. 8 bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von ¾ (drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung.
  10. Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen kann die Mitgliederversammlung Beschlüsse auch ohne Durchführung einer physischen Versammlung aufgrund schriftlicher oder elektronischer (z.B. per email) Abstimmung oder mittels Telefon- oder Videokonferenz fassen. Mit der Einladung hat der Vorstand den Mitgliedern eine Frist von nicht weniger als 2 (zwei) und mindestens 5 (fünf) Werktagen zu setzen, binnen derer die Mitglieder ihre Stimmen schriftlich, elektronisch oder mündlich abgeben müssen. Nach Fristablauf eingehende Stimmenabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Die Stimmen sind gegenüber dem Vorstand abzugeben bzw. an die in der Beschlussfassung genannten Adresse zu übersenden. § 9 Abs. 13 gilt im Fall der Durchführung der Mitgliederversammlung ohne physische Versammlung entsprechend.
  11. Abstimmungen (einschließlich Wahlen) sind grundsätzlich offen und durch Handzeichen durchzuführen, es sei denn, ein Mitglied beantragt die Durchführung einer geheimen Abstimmung. Über den Antrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung ist nicht abzustimmen.
  12. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  13. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Funktionen im Verein

  1. Funktionen, die Angehörige von Mitgliedern im Verein haben, werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.
  2. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft endet die jeweils ausgeübte Funktion automatisch entsprechend § 5 Abs. 4.
  3. Der Vorstand kann eine Berufung zur kommissarischen Wahrnehmung einer Funktion bis zum Zeitpunkt der Neuwahl oder Benennung eines Nachfolgers beschließen.

§ 11 Schweigepflicht

  1. Die Mitglieder des Vorstands haben über die ihnen im Rahmen ihres Amts bekannt gewordenen vertraulichen Angelegenheiten einzelner Mitglieder Verschwiegenheit gegen Dritte zu bewahren.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliedsversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 (zwei) Jahren einen Kassenprüfer. Er prüft die Geschäftsunterlagen und erstattet seinen Rechnungsprüfungsbericht auf der 1. (ersten) Mitgliederversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahrs. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Haftung

  1. Für Schäden, die einem Mitglied aus der Tätigkeit des Vereins entstehen, haftet der Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in einer auch hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ (drei Vierteln) aller Mitgliederstimmen beschlossen wird, wobei mindestens ¾ (drei Viertel) der Mitglieder bei der Abstimmung anwesend oder vertreten sein müssen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass innerhalb von 2 (zwei) Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen wird, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Eine Auflösung des Vereins ist unzulässig, wenn auf diesen Punkt der Tagesordnung nicht in der Einladung hingewiesen wurde.
  2. Der Vorstand nimmt die Liquidation vor, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hierfür bestellt.
  3. Wird die Auflösung des Vereins von der Mitgliederversammlung beschlossen oder wird ihr die Rechtsfähigkeit entzogen, so fällt das Vermögen des Vereins nach Einziehung aller Außenstände und Erledigung aller Verbindlichkeiten an die im Zeitpunkt der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder des Vereins. Das zu verteilende Vermögen wird an die Mitglieder in dem Verhältnis ihrer Beitragsleistungen zu dem Vereinsvermögen verteilt.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 22.November 2010 verabschiedet.

Böblingen, den 22.11.2010